Am 6. Dezember 2018 stellte das MIKA den Beschwerdeführern die Nichtverlängerung des am 10. Januar 2019 auslaufenden Visums und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Nach Eingang der Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführer wurden diese am 14. Januar 2019 je mit separater Verfügung durch das MIKA weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. B. Gegen die Verfügungen vom 14. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 jeweils Einsprache beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) und beantragten die Verlängerung der