Hinzu kommt, dass eine solche Behandlung von Grundeigentum bei der Vermögenssteuer zu einer offensichtlich rechtsungleichen Bevorzugung der Grundeigentümer gegenüber den Eigentümern mobiler Werte (insbesondere jeglicher Art von Wertschriften) führt. Es ist daher durch den Gesetzgeber ernsthaft zu prüfen, wie die systematischen Fehler, die in diesem und anderen Fällen zu offensichtlich bundesrechtswidrigen und mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarenden zu tiefen Vermögenssteuerwerten von Grundstücken führen (darunter insbesondere auch der Umstand, dass seit der auf den Stichtag 1. Mai 1998 bezogenen allgemeinen Neuschätzung im Kanton Aargau keine all-