13 ff. StHG zustehenden gesetzgeberischen Freiraums (vgl. dazu zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2018 vom 29. August 2019 E. 2.1) – offensichtlich nicht mehr an den dem Kanton Aargau durch das Steuerharmonisierungsgesetz bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen. Hinzu kommt, dass eine solche Behandlung von Grundeigentum bei der Vermögenssteuer zu einer offensichtlich rechtsungleichen Bevorzugung der Grundeigentümer gegenüber den Eigentümern mobiler Werte (insbesondere jeglicher Art von Wertschriften) führt.