unüberbautes Grundstück nie vollständig überbaubar. Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 2.4. (...) 2.5. 2.5.1. (...) 2.5.2. Abschliessend rechtfertigt sich ein allgemeiner Hinweis betreffend die Festlegung des Steuerwerts von Grundstücken: