X. abparzellierten Baulandgrundstücken diesen Teil des Grundstücks – wie bei einem zu beachtenden Grenzabstand – nicht überbauen und höchstens beschränkt nutzen können. Daraus folgt indessen nicht, dass diese Fläche, wie der Beschwerdeführer geltend macht, überhaupt keinen Verkehrswert hat. Es ist vielmehr ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz auch für diesen Parzellenteil von einem Verkehrswert in der Höhe der Hälfte des für das ansonsten überbaubare Grundstück zu bezahlenden Preises ausgegangen ist, ist doch auch sonst infolge von Grenzabstandsvorschriften ein bisher 84 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019