Auf die Parzelle X. entfällt damit ein nicht überbaubarer und nur sehr beschränkt nutzbarer Abstand zum freizulegenden Bach von 6.5 m zuzüglich eines auf die Gerinnesohle entfallenden Streifens (wie auf dem Plan der Ingenieurbüro Y. AG verzeichnet). Für diese Fläche von insgesamt (840m2 + 348m2 =) 1'188 m2 trifft die von der Vorinstanz angestellte Überlegung offensichtlich zu: Zwar werden allfällige spätere Käufer von von der Parzelle X. abparzellierten Baulandgrundstücken diesen Teil des Grundstücks – wie bei einem zu beachtenden Grenzabstand – nicht überbauen und höchstens beschränkt nutzen können.