Dies entspricht dem, was im Entwurf des Gestaltungsplans vorgesehen ist. Im Gestaltungsplan soll danach ein "Freihaltebereich Fliessgewässer" definiert werden, innerhalb dessen der mutmasslich erforderliche Gewässerraum im nachfolgenden Nutzungsplanverfahren mittels Festlegung einer Gewässerraumzone umgesetzt werden soll. Dieser Freihaltebereich übersteigt das gesetzlich minimal Geforderte klar. Auf die Parzelle X. entfällt damit ein nicht überbaubarer und nur sehr beschränkt nutzbarer Abstand zum freizulegenden Bach von 6.5 m zuzüglich eines auf die Gerinnesohle entfallenden Streifens (wie auf dem Plan der Ingenieurbüro Y. AG verzeichnet).