Die Baulinie sei somit mindestens um weitere 3 m zurückzuversetzen. 2.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht – wie auch bereits das KStA –, dass auf dem von ihm selbst eingereichten Plan der Ingenieurbüro Y. AG auf der Parzelle X. nicht etwa nur der auf die Seite des freizulegenden Bachs entfallende Abstand von 4 m vorgesehen wurde, sondern ein Abstand von 6.50 m zuzüglich 1 m für die Gerinnesohle. Dies entspricht dem, was im Entwurf des Gestaltungsplans vorgesehen ist.