bringen. Die Halbierung des Landpreises sei daher nicht zu beanstanden. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Art. 41a der GSchV sei für fliessende Gewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m (recte 1 m) natürlicher Breite ein Gewässerraum von mindestens 11 m auszuscheiden. Angenommen worden seien lediglich 8 m. Die Baulinie sei somit mindestens um weitere 3 m zurückzuversetzen.