Mit dieser Begründung hat das KStA für die von der Bachöffnung betroffene Teilfläche eine Wertminderung von 50% angenommen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass bei einer nicht durch einen Bach eingeschränkten Überbauung ohnehin der normale Grenzabstand von 4 m (bei Berücksichtigung des Bachlaufs 8 m) zu berücksichtigen sei. Für diesen Landanteil wäre so oder so der volle Preis zu bezahlen gewesen. Bei einer Verdoppelung des üblichen Grenzabstands wegen des verlegten Bachlaufs sei es folgerichtig, den üblichen Grenzabstand von der Wertminderung in Abzug zu 2019 Steuern und Abgaben 83