N.). II. 1. (...) 2. 2.1–2.2 (...) 2.3. 2.3.1. Das KStA und in der Folge auch die Vorinstanz sind davon ausgegangen, dass ein Teil der Parzelle X. infolge der Bachöffnung nicht überbaubar sein wird. Dabei hat das KStA im Einspracheentscheid angenommen, dass der Landstreifen Bach eine Breite von maximal 8 m aufweisen werde, was dem üblichen Grenzabstand entspreche. Mit dieser Begründung hat das KStA für die von der Bachöffnung betroffene Teilfläche eine Wertminderung von 50% angenommen.