Dies ergibt sich bereits aus der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und bedarf keiner weiteren Begründung. Der angefochtene Entscheid steht nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Angelegenheit ist zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen – insbesondere zur Untersuchung, ob der Auszahlungsgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG verwirklicht ist – ans Spezialverwaltungsgericht zurückzuweisen.