Es geht zu weit, wenn die Vorinstanz in den fehlenden Nachforschungen der Steuerkommission über das allfällige Fehlen des mit der Meldung über Kapitalleistungen deklarierten Auszahlungsgrunds der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde erblicken will. Solange für die Steuerbehörde nicht offensichtlich erkennbar ist, dass es an einem Auszahlungsgrund fehlt, darf sie sich vielmehr auf die Steuermeldung verlassen und ohne weitere Untersuchungen eine Jahressteuerveranlagung vornehmen. Dies ergibt sich bereits aus der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und bedarf keiner weiteren Begründung.