Damit steht die Jahressteuerveranlagung aber auch der Vornahme der ordentlichen Veranlagung unter Hinzurechnung des zu Unrecht erfolgten Bezugs des Vorsorgeguthabens nicht entgegen. Es geht zu weit, wenn die Vorinstanz in den fehlenden Nachforschungen der Steuerkommission über das allfällige Fehlen des mit der Meldung über Kapitalleistungen deklarierten Auszahlungsgrunds der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde erblicken will.