25 Sozialhilfe; Verhältnis zu Anwartschaften der beruflichen Vorsorge und zur Hilflosenentschädigung von Angehörigen - Vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen kann keine Abtretung von Leistungen der beruflichen Vorsorge verlangt werden (Erw. 1.3). - Pflegt eine unterstützte Person einen hilflosen Angehörigen, ist ihr die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzu-