Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 35). Unter Berücksichtigung dessen stand es im Belieben des Beschwerdeführers, den darüber hinaus zugestandenen Betrag von Fr. 732.35 ganz oder teilweise für spezielle Sommerkleidung und/oder die Anschaffung eines preisgünstigen Computers einzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer in 2019 Sozialhilfe 169