Unter diesen Umständen durfte er seit der Kündigung vom 29. April 2016 keine Ausgaben mehr vornehmen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann eine objektiv unvernünftige Mittelverwendung – sprich ein in diesem Sinne rechtsmissbräuchliches Verhalten – ausnahmsweise zur Anrechnung hypothetischer Mittel (und damit zum Entfallen des Anspruchs auf ordentliche Sozialhilfe) führen (vgl. VGE vom 19. Februar 2019 [WBE.2018.473], Erw. II/4; vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4 f.; vom 28. April 2016 [WBE 2015.450], Erw. II/4.4.4 f.).