Ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestand offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat denn auch die Sozialen Dienste bereits am 16. Mai 2016 gewissermassen "vorsorglich" über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses orientiert. Unter diesen Umständen durfte er seit der Kündigung vom 29. April 2016 keine Ausgaben mehr vornehmen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden.