Aufgrund des 6-monatigen Arbeitsverhältnisses war der Beschwerdeführer während einiger Monate finanziell selbständig und konnte zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abgelöst werden. Ausserhalb des Sozialhilferechtsverhältnisses konnten ihm grundsätzlich keine Vorgaben zu seinem Ausgabeverhalten gemacht werden. Nachdem er jedoch – mit Unterbrüchen – seit rund 13 Jahren Sozialhilfe bezogen hatte, musste er nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses damit rechnen, in absehbarer Zeit wiederum materielle Hilfe beanspruchen zu müssen. Ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestand offensichtlich nicht.