es bestehe keine Grundlage, "sicherheitshalber" Sozialhilfeleistungen auszubezahlen (vgl. VGE vom 26. Februar 2016 [WBE.2015.418], Erw. II/1.4). Im Zusammenhang mit der Auflösung eines 4- monatigen Arbeitsverhältnisses erwog es, hohe Saläre liessen erwartungsgemäss gerade bei tiefen Lebenshaltungskosten Ersparnisse zu; es sei nicht zu beanstanden, Kontoauszüge einzuverlangen, aus welchen sich die Gutschriften sowie Rückschlüsse über deren Verwendung ergäben (VGE vom 19. Februar 2019 [WBE.2018.473], Erw. II/4). 168 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019