2.4.4. Das Verwaltungsgericht war mehrfach damit konfrontiert, dass längerfristig unterstützte Personen eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finden und daher vorübergehend von der Sozialhilfe abgelöst werden konnten. Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses während der 3-monatigen Probezeit erwog es, die materielle Hilfe sei aufgrund des vertraglichen Lohnanspruchs einzustellen; es bestehe keine Grundlage, "sicherheitshalber" Sozialhilfeleistungen auszubezahlen (vgl. VGE vom 26. Februar 2016 [WBE.2015.418], Erw.