Belege oder Zahlungsnachweise legte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Monat Juni 2016 mit der letzten Lohnvergütung im Betrag von Fr. 2'917.70 hätte auskommen können. Dieser Einkunft stellte die Beschwerdestelle SPG Kontobelastungen von Fr. 869.00 für die Miete, von Fr. 5'500.00 für Barbezüge sowie von Fr. 14.55 für eine Spesenabrechnung gegenüber. Daraus resultierte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 3'465.85, wofür nach Auffassung der Vorinstanz keine plausible Verwendung dargelegt wird. In diesem Umfang ging sie von einer objektiv unvernünftigen Mittelverwendung aus. 2.4.4.