lichen Forderungsverzicht verneinte das Verwaltungsgericht ebenso in einem Fall, wo die Beschwerdeführer der Krankenkasse die Zustimmung erteilt hatten zur Verrechnung eines Guthabens mit den Prämien einer Zusatzversicherung (vgl. VGE vom 8. März 2016 [WBE.2016.10]). 2.4.3. Nach Darstellung des Beschwerdeführers dienten die Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 5'500.00 der Deckung des Lebensbedarfs im Juni 2016, der Bezahlung von Rechnungen, dem Kauf eines neuen Computers und von Sommerkleidern. Belege oder Zahlungsnachweise legte der Beschwerdeführer nicht vor.