Als zulässig erwies sich auch die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel in einem Fall, wo die Beschwerdeführerin vom Bankkonto des geschiedenen Ehemannes grössere Geldbeträge abheben konnte, welche angeblich – ohne plausible Angaben – ins Ausland verbracht wurden (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50]). Rechtsmissbräuchliches Verhalten verneinte das Verwaltungsgericht in einem Fall, wo der Beschwerdeführer Nachzahlungen einer Sozialversicherung zur Schuldentilgung und Unterstützung seiner Familie verwendet und sich geweigert hatte, eine Rückerstattungsvereinbarung zu unterzeichnen (vgl. VGE vom 29. November 2012 [WBE.2012.148]).