II/4.4.2). Die Anrechnung als hypothetische Mittel ist auch gerechtfertigt bei rechtsmissbräuchlichem Forderungsverzicht (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4; vom 8. März 2016 [WBE.2016.10], Erw. II/3.6). Das Verwaltungsgericht hat die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel nicht beanstandet in einem Fall, wo der Beschwerdeführer unter dem Vorwand, ins Ausland wegzuziehen, ein Freizügigkeitsguthaben erhältlich gemacht hatte; angeblich wurde dieses vor dem erneuten Sozialhilfebezug auch zur Tilgung von Privatschulden und zur Unterstützung der Mutter im Ausland eingesetzt (vgl. VGE vom 28. April 2016 [WBE.2015.450]).