Die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigt aber nur ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftige Mittelverwendung gelten dabei Schuldenzahlungen oder Ausgaben, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4; vom 28. April 2016 [WBE.2015.450], Erw. II/4.4.4; vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], Erw. II/4.4.2).