Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person kann die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigen. Im sozialhilferechtlichen Sinne liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (vgl. BGE 121 I 166 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019