WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 211 ff.: "Tatsächlichkeitsprinzip"). Grundsätzlich unzulässig ist dagegen die Anrechnung von fiktivem Einkommen oder Vermögen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 153). Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person kann die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigen.