Obwohl sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (d.h. während der Freistellung) bei den Sozialen Diensten zum erneuten Sozialhilfebezug angemeldet hatte, ist davon auszugehen, dass er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und einen Monat darüber hinaus in keinem Sozialhilferechtsverhältnis zur Gemeinde stand. Die Sozialen Dienste teilten im Schreiben vom 19. Mai 2016 mit, das Sozialhilfedossier erst per 1. Juli 2016 wieder zu eröffnen, und verlangten vorerst weder das Gesuch um materielle Hilfe noch irgendwelche Unterlagen.