sowie Fr. 500.00 am 18. Juni 2016. Diese erfolgten vor der Wiedereröffnung des Sozialhilfedossiers durch die Sozialen Dienste per 1. Juli 2016 und dem begründeten Gesuch um materielle Hilfe vom 31. August 2016, mit welchem der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 4'254.80 deklarierte. Obwohl sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (d.h. während der Freistellung) bei den Sozialen Diensten zum erneuten Sozialhilfebezug angemeldet hatte, ist davon auszugehen, dass er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und einen Monat darüber hinaus in keinem Sozialhilferechtsverhältnis zur Gemeinde stand.