24 Sozialhilfe; Anrechnung eigener hypothetischer Mittel bei Rechtsmissbrauch - Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person rechtfertigt die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel (Zusammenfassung der Rechtsprechung). - Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn bei vorübergehender Ablösung von der Sozialhilfe und gekündigtem Arbeitsverhältnis Mittel objektiv unvernünftig verwendet werden, d.h. Ausgaben erfolgen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden.