164 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 ist. Insofern stützt sich die Regelung sehr wohl auf sachliche Gründe. Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation, der bereits um 20 % gekürzte Grundbedarf eines jungen Erwachsenen müsse um weitere 30 % gekürzt werden können, damit bei Verstössen gegen Aufla- gen/Weisungen ein genügender Kürzungsumfang verbleibe. Immer- hin kann bei schwerwiegender Widerhandlung gegen Auflagen/Wei- sungen die materielle Hilfe unter die Existenzsicherung gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden (§ 13b Abs. 2 und 3 SPG [in Kraft seit 1. Januar 2018]). 24 Sozialhilfe; Anrechnung eigener hypothetischer Mittel bei Rechtsmiss- brauch - Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Person rechtfertigt die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel (Zusam- menfassung der Rechtsprechung). - Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn bei vorübergehen- der Ablösung von der Sozialhilfe und gekündigtem Arbeitsverhältnis Mittel objektiv unvernünftig verwendet werden, d.h. Ausgaben er- folgen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. August 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.158). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer tätigte nach seiner "Anmeldung" bei der Sozialhilfe vom 16. Mai 2016 folgende Barbezüge am Geldautoma- ten: Fr. 2'000.00 am 28. Mai 2016, Fr. 3'000.00 am 6. Juni 2016 2019 Sozialhilfe 165 sowie Fr. 500.00 am 18. Juni 2016. Diese erfolgten vor der Wieder- eröffnung des Sozialhilfedossiers durch die Sozialen Dienste per 1. Juli 2016 und dem begründeten Gesuch um materielle Hilfe vom 31. August 2016, mit welchem der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 4'254.80 deklarierte. Obwohl sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Kün- digung seines Arbeitsverhältnisses (d.h. während der Freistellung) bei den Sozialen Diensten zum erneuten Sozialhilfebezug angemel- det hatte, ist davon auszugehen, dass er bis zur Auflösung des Ar- beitsverhältnisses und einen Monat darüber hinaus in keinem Sozial- hilferechtsverhältnis zur Gemeinde stand. Die Sozialen Dienste teil- ten im Schreiben vom 19. Mai 2016 mit, das Sozialhilfedossier erst per 1. Juli 2016 wieder zu eröffnen, und verlangten vorerst weder das Gesuch um materielle Hilfe noch irgendwelche Unterlagen. Auch die Vorinstanz hatte den Gemeinderat verpflichtet, Nothilfeleistungen erst per 1. Juli 2016 auszurichten. Damit ist davon auszugehen, dass die zwischen dem 28. Mai und dem 18. Juni 2016 getätigten Barbe- züge im Gesamtbetrag von Fr. 5'500.00 ausserhalb des Sozialhil- febezugs erfolgten. 2.4.2. Entsprechend dem sozialhilferechtlichen Effektivitätsgrundsatz setzt die Anrechnung als eigene Mittel voraus, dass das Guthaben bzw. entsprechende Barbeträge dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des gemeinderätlichen Beschlusses tatsächlich zur Verfügung stan- den (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4; vom 8. März 2016 [WBE.2016.10], Erw. II/3.6; GUIDO WIZENT, Die so- zialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 211 ff.: "Tatsächlichkeitsprinzip"). Grundsätzlich unzulässig ist dagegen die Anrechnung von fiktivem Einkommen oder Vermögen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 153). Nur ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützten Per- son kann die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigen. Im sozialhilferechtlichen Sinne liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (vgl. BGE 121 I 166 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 367, Erw. 3d) bzw. wenn jemand eine Notlage bewusst herbeiführt oder aufrechterhält, um so Sozialhilfeleistungen zu erhalten (PETER MÖSCH PAYOT, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 285). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn vorhandene Mittel im Hinblick auf den Sozialhilfebezug objektiv unvernünftig verwen- det werden. Die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfer- tigt aber nur ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftige Mittelverwendung gelten dabei Schuldenzahlungen oder Ausgaben, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt wer- den (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4; vom 28. April 2016 [WBE.2015.450], Erw. II/4.4.4; vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199], Erw. II/4.4.2). Die Anrechnung als hy- pothetische Mittel ist auch gerechtfertigt bei rechtsmissbräuchlichem Forderungsverzicht (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4; vom 8. März 2016 [WBE.2016.10], Erw. II/3.6). Das Verwaltungsgericht hat die Anrechnung eigener hypothe- tischer Mittel nicht beanstandet in einem Fall, wo der Beschwerde- führer unter dem Vorwand, ins Ausland wegzuziehen, ein Freizügig- keitsguthaben erhältlich gemacht hatte; angeblich wurde dieses vor dem erneuten Sozialhilfebezug auch zur Tilgung von Privatschulden und zur Unterstützung der Mutter im Ausland eingesetzt (vgl. VGE vom 28. April 2016 [WBE.2015.450]). Als zulässig erwies sich auch die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel in einem Fall, wo die Beschwerdeführerin vom Bankkonto des geschiedenen Ehemannes grössere Geldbeträge abheben konnte, welche angeblich – ohne plau- sible Angaben – ins Ausland verbracht wurden (vgl. VGE vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50]). Rechtsmissbräuchliches Verhalten verneinte das Verwaltungsgericht in einem Fall, wo der Beschwerdeführer Nachzahlungen einer Sozialversicherung zur Schuldentilgung und Unterstützung seiner Familie verwendet und sich geweigert hatte, eine Rückerstattungsvereinbarung zu unterzeichnen (vgl. VGE vom 29. November 2012 [WBE.2012.148]). Einen rechtsmissbräuch- 2019 Sozialhilfe 167 lichen Forderungsverzicht verneinte das Verwaltungsgericht ebenso in einem Fall, wo die Beschwerdeführer der Krankenkasse die Zu- stimmung erteilt hatten zur Verrechnung eines Guthabens mit den Prämien einer Zusatzversicherung (vgl. VGE vom 8. März 2016 [WBE.2016.10]). 2.4.3. Nach Darstellung des Beschwerdeführers dienten die Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 5'500.00 der Deckung des Lebensbedarfs im Juni 2016, der Bezahlung von Rechnungen, dem Kauf eines neuen Computers und von Sommerkleidern. Belege oder Zah- lungsnachweise legte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Monat Juni 2016 mit der letzten Lohnvergütung im Betrag von Fr. 2'917.70 hätte auskommen können. Dieser Einkunft stellte die Beschwerdestelle SPG Kontobelastungen von Fr. 869.00 für die Mie- te, von Fr. 5'500.00 für Barbezüge sowie von Fr. 14.55 für eine Spe- senabrechnung gegenüber. Daraus resultierte ein Ausgabenüber- schuss von Fr. 3'465.85, wofür nach Auffassung der Vorinstanz keine plausible Verwendung dargelegt wird. In diesem Umfang ging sie von einer objektiv unvernünftigen Mittelverwendung aus. 2.4.4. Das Verwaltungsgericht war mehrfach damit konfrontiert, dass längerfristig unterstützte Personen eine Anstellung im ersten Ar- beitsmarkt finden und daher vorübergehend von der Sozialhilfe abge- löst werden konnten. Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses während der 3-monatigen Probezeit erwog es, die materielle Hilfe sei aufgrund des vertraglichen Lohnanspruchs einzustellen; es bestehe keine Grundlage, "sicherheitshalber" Sozialhilfeleistungen auszube- zahlen (vgl. VGE vom 26. Februar 2016 [WBE.2015.418], Erw. II/1.4). Im Zusammenhang mit der Auflösung eines 4- monatigen Arbeitsverhältnisses erwog es, hohe Saläre liessen er- wartungsgemäss gerade bei tiefen Lebenshaltungskosten Ersparnisse zu; es sei nicht zu beanstanden, Kontoauszüge einzuverlangen, aus welchen sich die Gutschriften sowie Rückschlüsse über deren Ver- wendung ergäben (VGE vom 19. Februar 2019 [WBE.2018.473], Erw. II/4). 168 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Aufgrund des 6-monatigen Arbeitsverhältnisses war der Be- schwerdeführer während einiger Monate finanziell selbständig und konnte zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abgelöst werden. Aus- serhalb des Sozialhilferechtsverhältnisses konnten ihm grundsätzlich keine Vorgaben zu seinem Ausgabeverhalten gemacht werden. Nach- dem er jedoch – mit Unterbrüchen – seit rund 13 Jahren Sozialhilfe bezogen hatte, musste er nach der Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses damit rechnen, in absehbarer Zeit wiederum materielle Hilfe be- anspruchen zu müssen. Ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder be- stand offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer hat denn auch die Sozialen Dienste bereits am 16. Mai 2016 gewissermassen "vorsorg- lich" über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses orientiert. Unter diesen Umständen durfte er seit der Kündigung vom 29. April 2016 keine Ausgaben mehr vornehmen, welche Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht tätigen würden. Nach der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts kann eine objektiv unvernünftige Mittelverwendung – sprich ein in diesem Sinne rechtsmissbräuch- liches Verhalten – ausnahmsweise zur Anrechnung hypothetischer Mittel (und damit zum Entfallen des Anspruchs auf ordentliche Sozialhilfe) führen (vgl. VGE vom 19. Februar 2019 [WBE.2018.473], Erw. II/4; vom 5. Juli 2018 [WBE.2018.50], Erw. II/3.4 f.; vom 28. April 2016 [WBE 2015.450], Erw. II/4.4.4 f.). Der dem Beschwerdeführer für den Monat Juni 2016 zugestan- dene Betrag von Fr. 2'917.70 liegt Fr. 732.35 über seinem sozialhilfe- rechtlichen Bedarf (vgl. Budget, wo Fr. 979.00 für den Grundbedarf I, Fr. 50.00 für den Grundbedarf II, Fr. 869.00 für Wohnungskosten sowie Fr. 287.35 für Krankenkassenprämien einge- setzt wurden). Im Grundbedarf I und II wären Ausgabepositionen für Bekleidung und Schuhe bereits mit 12,99 %, für Nachrichten- übermittlung mit 5,19 % sowie für Unterhaltung und Bildung mit 12,99 % enthalten (vgl. Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozial- dienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 35). Unter Berücksichtigung dessen stand es im Belieben des Beschwerdeführers, den darüber hinaus zugestandenen Betrag von Fr. 732.35 ganz oder teilweise für spezielle Sommerkleidung und/oder die Anschaffung eines preis- günstigen Computers einzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer in 2019 Sozialhilfe 169 genereller Hinsicht geltend macht, einen unbestimmten Betrag zur Bezahlung von Rechnungen aufgewendet zu haben, wäre gegen eine anderweitige Verwendung des letzten Lohns ebenfalls nichts einzuwenden. Anzumerken ist allerdings, dass insbesondere für die Krankenkasse und die Wohnungsmiete keine zusätzlichen Ausgaben anfielen. Eine Schuldentilgung wird vom Beschwerdeführer übrigens nicht behauptet. Mit einem Betrag von Fr. 2'917.70 standen ihm für den Monat Juni 2016 genügend Mittel zur Verfügung. 2.4.5. Auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers sind von Ende Mai bis Mitte Juni 2016 Belastungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'383.55 verzeichnet (davon Barbezüge über insgesamt Fr. 5'500.00). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit für den Monat Juni 2016 lediglich Ausgaben im Umfang des letzten Verdienstes zu- gestand (d.h. im Betrag von Fr. 2'917.70). Die Beschwerdestelle SPG ging davon aus, dass für den Differenzbetrag von Fr. 3'465.85 keine plausible Verwendung vorlag, und rechnete dem Beschwerdeführer in diesem Umfang hypothetische Mittel an. Der Beschwerdeführer macht auch vor Verwaltungsgericht keinerlei zusätzliche Angaben zum Verbleib des Geldes. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean- standen, dass eine objektiv unvernünftige Mittelverwendung unter- stellt wird. Diese würde im Übrigen auch vorliegen, wenn sich der Beschwerdeführer mit Bekleidung oder Elektronik aus dem Luxussegment eingedeckt hätte. 25 Sozialhilfe; Verhältnis zu Anwartschaften der beruflichen Vorsorge und zur Hilflosenentschädigung von Angehörigen - Vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen kann keine Abtretung von Leistungen der beruflichen Vorsorge verlangt werden (Erw. 1.3). - Pflegt eine unterstützte Person einen hilflosen Angehörigen, ist ihr die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzu-