Das genannte Gutachten ist demzufolge entgegen der im Einspracheentscheid vom 15. März 2019 vertretenen Auffassung als neues Beweismittel zu betrachten. Da gemäss diesem Gutachten nicht vom Vorliegen einer Halbgeschwisterschaft der Ehegatten ausgegangen werden kann, hätte das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Verfahren ist an das MIKA zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. 98 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019