Trat das MIKA auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache ab, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten durch das MIKA und die hierauf erfolgte Abweisung der Einsprache korrekt waren, oder ob das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das MIKA zurückzuweisen. 2. Dem Antwortschreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D. vom 20. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die mit Gutachten VS-Nr.: