MIKA sei zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil ein rechtskräftiger Einspracheentscheid vorgelegen habe und die Beschwerdeführerin das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D. bereits im ersten Verfahren hätte einreichen können. 2019 Migrationsrecht 97