Dem Antwortschreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D. vom 20. Juni 2019 (act. 23 ff.) lässt sich entnehmen, dass weder aufgrund der ersten beiden Gutachten der Firma C. noch aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D. vom Vorliegen einer Halbgeschwisterschaft der Ehegatten ausgegangen werden kann. Nach Zustellung des Antwortschreibens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D. an die Parteien verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme (act. 28 ff.). 96 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Juli 2019 beraten und entschieden.