Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen des Schriftenwechsels auf eine Beschwerdeantwort und reichte am 6. Mai 2019 die Akten ein (act. 16). Nach vorgängigen telefonischen Abklärungen unterbreitete der Instruktionsrichter dem Institut für Rechtsmedizin der Universität D. diverse Fragen zu dessen Gutachten und zu den beiden Gutachten der Firma C. (act. 17 ff.). Dem Antwortschreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D. vom 20. Juni 2019 (act.