Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Rechtsdienst des MIKA Einsprache ein (MIact. 177 ff.), worauf die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 15. März 2019 abwies (act. 1 ff.). C. Die Beschwerdeführerin erhob hierauf am 11. April 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und ersuchte unter anderem darum, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten (act. 9 ff.). D. Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen des Schriftenwechsels auf eine Beschwerdeantwort und reichte am 6. Mai 2019 die Akten ein (act. 16).