Gegen diese Verfügung des MIKA erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 122 ff.) und reichte ein zweites Abstammungsgutachten der Firma C. ein (MI1-act. 115 ff.), welchem zu entnehmen ist, dass keine abschliessende Aussage betreffend Geschwisterschaft bzw. Halbgeschwisterschaft möglich sei. Am 26. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (MI1- act. 143 ff.), worauf der Entscheid in Rechtskraft erwuchs.