2019 Migrationsrecht 93 3.4. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz einerseits be- fugt war, die erstinstanzlichen Verfügungen des MIKA abzuändern und den Passus "nach Rechtskraft" zu streichen und andererseits kei- ne Veranlassung bestand, die Ausreisefrist auf 120 Tage auszuweiten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Die Beschwerdeführer hätten die Schweiz bereits bis zum 16. März 2019 verlassen müssen. Es bleibt dem MIKA überlassen, den Beschwerdeführern mitzuteilen, ab wann sie mit einer zwangs- weisen Rückführung zu rechnen haben. III. Bei diesem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführer die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Auf- grund der besonderen Umstände und unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Situation der Beschwerdeführer wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch verzichtet. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 12 Wiedererwägung; Eintreten; DNA-Gutachten Anspruch auf Eintreten auf Gesuch um Familiennachzug für den Ehe- mann, wenn aufgrund eines neuen DNA-Verfahrens (mtDNA) bewiesen werden kann, dass die Verwandtschaft der Ehegatten ausgeschlossen ist (Erw. 2 f.) 94 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. Juli 2019, in Sachen A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2019.132). Sachverhalt A. A. wurde mit Entscheid des BFM (heute SEM) vom 7. Juli 2011 als Flüchtling anerkannt, erhielt in der Folge im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung und zog 2012 ihren Sohn nach (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend A. [MI-act.] 33 f., 37, 199). Am 27. April 2015 heiratete sie in Schweden den Lands- mann B. (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B. [MI1-act.] 78 ff.) und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen des Familiennachzugs für ihren Ehemann (MI1-act. 57). Nach Durchführung eines Abstammungsgutachtens der Firma C. betreffend Verwandtschaft der Ehegatten (MI1-act. 97) wurde das Gesuch durch das MIKA mit der Begründung abgelehnt, die Ehegat- ten seien Halbgeschwister (MI1-act. 105 ff.). Gegen diese Verfügung des MIKA erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 122 ff.) und reichte ein zweites Abstammungsgutachten der Firma C. ein (MI1-act. 115 ff.), welchem zu entnehmen ist, dass keine abschliessende Aussage be- treffend Geschwisterschaft bzw. Halbgeschwisterschaft möglich sei. Am 26. April 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (MI1- act. 143 ff.), worauf der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdeführerin liess in der Folge beim Institut für Rechtsmedizin der Universität D. ein weiteres Gutachten betreffend die Verwandtschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann erstellen. Ge- mäss diesem Gutachten vom 14. Mai 2018 könne mit Sicherheit aus- geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von derselben Mutter abstammen würden und spreche der tiefe Wahrscheinlichkeitswert gegen eine nahe Verwandtschaft väter- 2019 Migrationsrecht 95 licherseits (MI1-act. 159 ff.). Gestützt auf das Gutachten ersuchte die Beschwerdeführerin das MIKA am 18. Mai 2018 um wiedererwä- gungsweise Bewilligung des Familiennachzugs und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann (MI1-act. 167). Das MIKA trat auf das Gesuch mit Schreiben vom 22. November 2018 formlos nicht ein und wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 darauf hin, dass sie gegen den formlosen Nichteintretensentscheid beim Rechtsdienst des MIKA Einsprache erheben könne. B. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 reichte die Beschwerde- führerin beim Rechtsdienst des MIKA Einsprache ein (MI- act. 177 ff.), worauf die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 15. März 2019 abwies (act. 1 ff.). C. Die Beschwerdeführerin erhob hierauf am 11. April 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Be- schwerde und ersuchte unter anderem darum, die Vorinstanz sei an- zuweisen, auf das Gesuch einzutreten (act. 9 ff.). D. Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen des Schriftenwechsels auf eine Beschwerdeantwort und reichte am 6. Mai 2019 die Akten ein (act. 16). Nach vorgängigen telefonischen Abklärungen unter- breitete der Instruktionsrichter dem Institut für Rechtsmedizin der Universität D. diverse Fragen zu dessen Gutachten und zu den beiden Gutachten der Firma C. (act. 17 ff.). Dem Antwortschreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D. vom 20. Juni 2019 (act. 23 ff.) lässt sich entnehmen, dass weder aufgrund der ersten beiden Gutachten der Firma C. noch aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D. vom Vorliegen einer Halbgeschwisterschaft der Ehegatten ausgegangen werden kann. Nach Zustellung des Antwortschreibens des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität D. an die Parteien verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme (act. 28 ff.). 96 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. Juli 2019 beraten und entschieden. Erwägungen I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 9 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzu- reichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 VRPG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2019. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grund- sätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit der Begründung ab, das MIKA sei zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre- ten, weil ein rechtskräftiger Einspracheentscheid vorgelegen habe und die Beschwerdeführerin das Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität D. bereits im ersten Verfahren hätte einrei- chen können. 2019 Migrationsrecht 97 Trat das MIKA auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache ab, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten durch das MIKA und die hierauf erfolgte Abwei- sung der Einsprache korrekt waren, oder ob das MIKA auf das Wie- dererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das MIKA zurück- zuweisen. 2. Dem Antwortschreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität D. vom 20. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die mit Gutach- ten VS-Nr.: X. angewandte Methode des Einbezugs der mitochondri- alen DNA (mtDNA) erstmals im Jahr 2016 angewandt worden sei, jedoch nur in einzelnen Spezialfällen zur Feststellung der Identität von unbekannten Leichen. Erst im Jahr 2017 seien erste Gutachten im Rahmen von Abstammungsabklärungen erstellt worden, bei denen auch die Analyse der mtDNA miteinbezogen worden sei, wobei der vorliegende Fall zu diesen Fällen gehöre, bei denen die Fragestellung die Beurteilung einer möglichen Voll- und/oder Halb- geschwisterschaft betraf (act. 23 f.). 3. Nach dem Gesagten erhellt klar, dass die Beschwerdeführerin bis zum Einspracheentscheid vom 26. April 2017 nicht in der Lage war, das entsprechende Gutachten vorzulegen. Das genannte Gutach- ten ist demzufolge entgegen der im Einspracheentscheid vom 15. März 2019 vertretenen Auffassung als neues Beweismittel zu be- trachten. Da gemäss diesem Gutachten nicht vom Vorliegen einer Halbgeschwisterschaft der Ehegatten ausgegangen werden kann, hätte das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Verfahren ist an das MIKA zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, auf das Wie- dererwägungsgesuch einzutreten. 98 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Partei- kosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel be- gangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine Parteikosten zu ersetzen. 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 99 IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 13 Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG kann sich ohne das Vorliegen eines Härtefalls rechtfertigen, wenn namhafte öf- fentliche Interessen eine Baute oder Anlage innerhalb des Strassenab- stands als angezeigt erscheinen lassen und insofern ausserordentliche Verhältnisse gegeben sind; Zusammenfassung der bisherigen Praxis zu § 67 Abs. 1 BauG. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Februar 2019, in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B., C., D. und Regierungsrat (WBE.2018.147). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Das Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Frage zu befassen, ob für Bauvorhaben im Unterabstand zu einer Strasse eine Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG erteilt werden kann. Meistens, aber nicht immer, ging es dabei um Bauvor- haben privater Bauherren. Nach dem Wortlaut der erwähnten Be- stimmung kommt eine Ausnahme nur bei Vorliegen ausserordent- licher Verhältnisse oder eines Härtefalls in Betracht, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie Sinn und Zweck der Rechtssätze ver- einbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten Interessen. § 67 Abs. 1 BauG verlangt somit nicht nur eine Interessenabwägung, son- dern setzt kumulativ das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder einer unzumutbaren Härte voraus (AGVE 2006, S. 167; VGE vom 19. September 2014 [WBE.2013.537], Erw. II/2.4.1; VGE vom 25. Mai 2010 [WBE.2009.293], Erw. II/4.1). Ein Ausnahmetatbe-