(…) 2.2. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Klinikeinweisung zur näheren Abklärung der Krankheitsursache, wie sie Art. 449 ZGB vorsieht, angesichts der in den bereits bestehenden Klinikakten enthaltenen medizinischen Einschätzungen und mehrfach bestätigten Diagnosen nicht erfüllt. Wenn nur geklärt werden muss, wie eine gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es, wie vorliegend, primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die bestehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebensbereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen allenfalls erforderlich sein könnten, scheidet eine Einweisung zur Begutachtung aus.