III. (WBE.2019.119). 1. 1.1. Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind dabei sinngemäss anwendbar (Art. 449 Abs. 2 ZGB). 1.2. Die Einweisung zur Begutachtung kommt nur in Frage, wenn die Krankheitsursache eines bereits festgestellten Verhaltens erforscht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2010 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1; LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈ- LE MARTI, in: