50 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 S. 7037). Zu prüfen ist vielmehr, ob die Behandlung der psychischen Störung eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik notwendig machte oder ob die Behandlung, als mildere Massnahme, beispiels- weise etwa auch im ambulanten Rahmen im angestammten Woh- numfeld hätte durchgeführt werden können. Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinik- aufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 213; JÜRG GASSMANN in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Er- wachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 379/380 Rz. 3). Damit die für die fürsorgerischen Unterbringung geltenden Verfah- rensgarantien auch bei den im Rahmen eines Klinikaufenthalts ge- mäss Art. 380 ZGB erforderlichen medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangen, sollten diese unabhängig von der Zustimmung der urteilsunfähigen Person und auch unabhängig von der Zustim- mung der vertretungsberechtigten Person mittels schriftlicher Anord- nung einer Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB er- folgen. 4 Art. 449 ZGB Unzulässigkeit der Anordnung einer Begutachtung in einer Einrichtung (Art. 449 ZGB) bei einer bereits mehrfach bestätigten Diagnose, wenn nur geklärt werden muss, wie eine gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die bestehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebens- bereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Mass- nahmen allenfalls erforderlich sein könnten. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. April 2019, in Sachen A. gegen den Beschluss des Familiengerichts Laufenburg (WBE.2019.119). 2019 Fürsorgerische Unterbringung 51 Aus den Erwägungen III. (WBE.2019.119). 1. 1.1. Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwach- senenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind dabei sinngemäss anwendbar (Art. 449 Abs. 2 ZGB). 1.2. Die Einweisung zur Begutachtung kommt nur in Frage, wenn die Krankheitsursache eines bereits festgestellten Verhaltens er- forscht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2010 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1; LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈ- LE MARTI, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art.1–456 ZGB], 6. Auflage, Basel 2018, Art. 439 N 6; DANIEL STECK in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 449 ZGB N 8). Die Erforschung der Krankheitsursache muss akut notwendig sein. Demgegenüber bildet die Frage, wie eine ge- sundheitliche Störung am besten zu behandeln ist, keinen Anlass zur Einweisung zur Begutachtung (Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3; DANIEL ROSCH in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, 2. Auflage, Basel 2015, Art. 449 N 2). Die Einwei- sung zur Begutachtung muss stets das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren. Jedoch kann die KESB im Rahmen einer gemäss den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung die Einrichtung ersuchen, einen Bericht über die Auswirkungen einer bereits feststehenden psychischen Störung zu verfassen (vgl. MARANTA/AUER/MARTI, Basler Kommentar, Art. 439 N 3). 52 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 2. 2.1. Wie vorstehend erwähnt (…), wurde beim Beschwerdeführer bereits verschiedentlich eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) diagnostiziert sowie auch im Rahmen der Klinikaufenthalte ab Sep- tember 2018 wiederholt bestätigt. Die zur Erforschung der Krank- heitsursache im Rahmen dieser Hospitalisationen vorgenommen Ab- klärungen wurden zudem seitens der PDAG dokumentiert. Nament- lich wurde während der Hospitalisation vom 8. November bis zum 18. Dezember 2018 zum Ausschluss organischer Ursachen der psychiatrischen Symptomatik ein MRI sowie mehrmals ein EKG durchgeführt. Die aktuelle diagnostische Einschätzung wurde zudem, neben weiteren die Gesundheit des Beschwerdeführers betreffenden Fragen, bereits an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 18. September 2018 thematisiert. (…) Auch aufgrund der Verhand- lung vom 9. April 2019 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich betreffend die psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers in diagnostischer Hinsicht etwas geändert hätte. (…) 2.2. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Klinikeinweisung zur näheren Abklärung der Krankheitsursache, wie sie Art. 449 ZGB vorsieht, angesichts der in den bereits bestehenden Klinikakten ent- haltenen medizinischen Einschätzungen und mehrfach bestätigten Diagnosen nicht erfüllt. Wenn nur geklärt werden muss, wie eine ge- sundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es, wie vorliegend, primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die be- stehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebensbereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen allenfalls erforderlich sein könnten, scheidet eine Einweisung zur Begutachtung aus. (…) 2019 Steuern und Abgaben 53 II. Steuern und Abgaben 5 Krankheitskosten Kein Krankheitskostenabzug für durch die freie Arztwahl einer allgemein Versicherten verursachten Kosten Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Februar 2019, in Sachen A. gegen KStA und Gemeinderat X. (WBE.2018.324). Aus den Erwägungen 1. Der Streit dreht sich allein um die Frage, ob die Beschwerde- führerin die zusätzlichen Kosten der operativen Myomentfernung aufgrund ihrer freien Arztwahl als Krankheitskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. i StG zum Abzug bringen kann. Diese zusätzlichen Kosten musste sie deswegen selber bezahlen, weil sie für die Operation einen Arzt frei wählte, jedoch über keine entsprechende Zusatzver- sicherung verfügte. 2. 2.1. Krankheitskosten können gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG als allgemeiner Abzug geltend gemacht werden. Mit dem Erlass von § 40 Abs. 1 lit. i StG hat der aargauische Gesetzgeber dieser harmo- nisierungsrechtlichen Vorgabe entsprochen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG sind Krankheitskosten auch bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig. Der Begriff der Krankheitskosten ist damit bundes- rechtlich sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer einheitlich vorgegeben. Ein Spielraum für die Kantone besteht nur hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts, bis zu dem Steuerpflichtige die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Ab- zug bringen können.