Tätigkeiten (Registrierung Baugesuch, Weiterleitung an externe Bauverwaltung, öffentliche Auflage usw.). Diese rechtfertigen jedoch nicht die (zu den Kosten der externen Bauverwaltung hinzukommende) zusätzliche Forderung der vollen Gebühr nach Ziffer 1 lit. b. Eine angemessene Reduktion ist im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip zwingend geboten. Nachdem das Gebührenreglement eine Anrechnung weder vorgibt noch beziffert, kann – wie von der Beschwerdeführerin verlangt - im vorliegenden Fall auf die im Gebührenreglement festgelegte Minimalgebühr abgestellt werden.