Verlangt nämlich die Gemeinde B. trotz Einsparung eigener Ressourcen im Bereich der Bauverwaltertätigkeit zusätzlich zur vollen Gebühr nach Ziffer 1 lit. b des Gebührenreglements, die ausdrücklich als Entgelt für die Prüfung von Baugesuchen gedacht ist ("Für die Behandlung von Baugesuchen […] sind folgende Gebühren zu entrichten"), die Erstattung der Kosten der externen Bauverwaltung, entsteht zwischen den vom Baugesuchsteller gesamthaft zu übernehmenden Gebühren und den staatlichen Leistungen, die er dafür empfängt, ein Missverhältnis (zum Ganzen: VGE vom 7. Juli 2016 [WBE.2015.456], S. 11 ff.).