b des Gebührenreglements geschuldete, in Promille der Bausumme ausgedrückte Gebühr für das Baubewilligungsverfahren angerechnet werden. Das ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip. Verlangt nämlich die Gemeinde B. trotz Einsparung eigener Ressourcen im Bereich der Bauverwaltertätigkeit zusätzlich zur vollen Gebühr nach Ziffer 1 lit.