b eine Gebühr in Höhe von Fr. 382.00 in Rechnung stellen darf. Die "effektiven Kosten" der externen Bauverwaltung stellen nach der Konzeption von § 5 Abs. 2 BauG nicht (Expertise-)Kosten, sondern Gebühren für eine staatliche Tätigkeit (Prüfung des Baugesuchs) dar. Daran ändert nichts, dass eine Gemeinde diese typische Bauverwaltertätigkeit auf externe regionale Stellen auslagert. Folgerichtig müssen die "Kosten" der externen Bauverwaltungen (für die Prüfung des Baugesuchs) zwingend an die gemäss Ziffer 1 lit. b des Gebührenreglements geschuldete, in Promille der Bausumme ausgedrückte Gebühr für das Baubewilligungsverfahren angerechnet werden.