zu schaffen, zum anderen ist das Verhältnis bzw. die Anrechnung der ordentlichen (Promille)Gebühr und den externen Bauverwaltungskosten zu klären. Offen bleiben kann, ob dem Bauherren die gesamten effektiven Kosten der externen Bauverwaltung überwälzt werden dürfen oder ob die Festlegung von Maximalwerten angezeigt ist. 2.5. (…) 3. Strittig ist schliesslich, ob der Gemeinderat B. neben einer Gebühr von neu Fr. 1'245.00 für die Tätigkeiten der externen Bauverwaltung gestützt auf Ziffer 1 lit. b eine Gebühr in Höhe von Fr. 382.00 in Rechnung stellen darf.