Zudem wäre eine gewisse Schematisierung des für die Beurteilung eines Baugesuchs anfallenden Aufwands, allenfalls abgestuft nach Grösse und Bedeutung des Bauvorhabens, denkbar. In der jetzigen Fassung ist hingegen Ziffer 3 des Gebührenreglements mit Bezug auf die Bemessung der Kosten der externen Bauverwaltung zu unbestimmt. Sie erlaubt es der Bauherrschaft nicht, 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 133