Immerhin wird jedes Baugesuch durch die externe Bauverwaltung bearbeitet, d.h. sie wird regelmässig für den Gemeinderat tätig. Es sind auch keine Praktikabilitätsgründe ersichtlich, die einer Festlegung des Stundenansatzes oder eines Kostenrahmens in einem ge- nerell-abstrakten Erlass entgegenstünden, sei es im Gebührenreglement selber oder in dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Gemeinderats. Zudem wäre eine gewisse Schematisierung des für die Beurteilung eines Baugesuchs anfallenden Aufwands, allenfalls abgestuft nach Grösse und Bedeutung des Bauvorhabens, denkbar.